2.2 Das DGS argumentiert, eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung könne nur dann vorliegen, wenn eine Behörde überhaupt die Kompetenz habe, in der Sache zu entscheiden. Wenn es nicht in die Kompetenz einer Behörde falle, über einen Antrag zu entscheiden, könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, dies nicht oder nicht innert angemessener Frist getan zu haben. Als Rekursinstanz habe das DGS lediglich zu