Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass das DGS in der Folge nicht über dieses Begehren entschied, sondern zunächst den Schriftenwechsel eröffnete und die Gemeinde zur Stellungnahme zum Rekurs aufforderte. Im Zeitpunkt, als die vorliegend zu beurteilende Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Obergericht einging (am 15. Mai 2017) war noch kein Entscheid über das Begehren in Ziff. 5 des Rekurses durch das DGS gefällt worden. Wie sich aus den Stellungnahmen des DGS im vorliegenden Verfahren ergibt, erfolgte auch später kein Entscheid.