2.1 Die Beschwerdeführerin stellte im Rekursverfahren vor dem DGS, in welchem die Verfügung der Gemeinde C___ vom 11. Januar 2017 angefochten wurde, unter Ziff. 5 der Rekursbegehren folgenden Antrag: „In einer superprovisorischen Verfügung sei die unverzügliche Überweisung der in den Ziff. 1, 2, 3, 5, 6, 10, 13, 14 und 15 beschlossenen und nicht rekurrierten Beträge im Gesamtbetrag von Fr. 4‘590.55 zu verfügen.“ Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass das DGS in der Folge nicht über dieses Begehren entschied, sondern zunächst den Schriftenwechsel eröffnete und die Gemeinde zur Stellungnahme zum Rekurs aufforderte.