H. Hierauf erfolgten keine weiteren Eingaben mehr und der Schriftenwechsel konnte abgeschlossen werden. Nachdem keine Partei eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 22. Februar 2018 in der vierten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A___ wurde gutgeheissen. Dem unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Ostern fristgemäss am 11. April 2018 beim Obergericht eingegangenen Begehren der Beschwerdeführerin entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet.