F. Mit Schreiben vom 22. September 2017 verzichtete das DGS auf die Einreichung einer Duplik, ersuchte aber darum, den Vertreter der Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 31 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) zu ermahnen, persönliche Angriffe auf seine Mitarbeitende zu unterlassen und nötigenfalls disziplinarisch gegen den Vertreter vorzugehen. Trotz sachlicher Differenzen sei auch in den schriftlichen Eingaben der gebotene Anstand zu wahren.