D. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 beantragte der zur Stellungnahme eingeladene Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Der superprovisorische Antrag, den die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Rekursverfahren gestellt habe, könne gar nicht Gegenstand eines Rekurses sein. Folglich mache sich die Vorinstanz auch keiner Rechtsverzögerung schuldig, wenn sie nicht darüber befinde. Zudem sei der Antrag inzwischen ohnehin gegenstandslos geworden, nachdem die Gemeinde C___ am 22. Mai 2017 mitgeteilt habe, die Beträge der nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des Rekurses würden umgehend an die Beschwerdeführerin überwiesen.