C. Bereits am 15. Mai 2017, also rund eine Woche vor der oben erwähnten Verfügung des Gemeinderats C___ vom 22. Mai 2017, ging beim Obergericht eine auf den 8. Mai 2017 datierte, von B___ namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin erhobene „Beschwerde wegen ungebührlicher Verzögerung einer Amtshandlung gem. Art. 42 VRPG“ ein. Mit dieser Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde verlangt, es sei festzustellen, dass die Entscheidung über den superprovisorischen Antrag in Ziff. 5 der Rekursbegehren vom 13. Februar 2017 gegen den Protokollauszug der Gemeinde C___ vom 11. Januar 2017 vom Direktor des Departements Gesundheit und Soziales zu Unrecht verschleppt worden sei.