B. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 erhob B___ namens und im Auftrag von A___ Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales (nachfolgend auch: DGS bzw. Beschwerdegegner). Unter anderem beantragte er in seinen Rekursbegehren, es sei in einer superprovisorischen Verfügung die Überweisung der von der Gemeinde beschlossenen und nicht bestrittenen Beträge, ausmachend einen Gesamtbetrag von Fr. 4‘590.55, zu verfügen. Daraufhin eröffnete das DGS den Schriftenwechsel und lud den Gemeinderat von C___ zu einer Stellungnahme zum Rekurs ein. Der Gemeinderat stellte in der Folge mehrere Gesuche um Fristverlängerung.