Sollte das Obergericht wider Erwarten zur Überzeugung gelangen, die Terrasse sei nicht quartierplankonform, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Baubewilligungskommission B___ zurückzuweisen. Da der Rekurs von der Vorinstanz nicht hätte gutgeheissen werden dürfen, seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen und dem Beschwerdeführer sei seitens der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten.