Seite 3 Gebäude auch mit einem Kinderzimmer weniger immer noch genügend Räume für sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers auf. Und schliesslich sei die in den Bauakten angegebene Nutzung ohnehin verbindlich und müsse eingehalten werden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt, zumal verglichen mit dem Vorgängerprojekt auch bauliche Veränderungen (Kellereingang) vorgenommen worden seien. Eventualiter hätte die Vorinstanz die Angelegenheit an die Baubewilligungskommission B_