{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-16-8_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170928-O4V-16-8-20170928.pdf", "Checksum": "487c577d6a4cfe0a967a9b8e7095644d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-16-8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  Auf die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 4. Juli 2018 nicht eingetreten (1C_8/2018, 1C_11/2018, 1C_12/2018). \nUrteil vom 28. September 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz   \nVerfahren Nr. O4V 16 8   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:14", "Checksum": "5a7ced2340ff7b4c516b879a8a94f04c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-8\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  Auf die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 4. Juli 2018 nicht eingetreten (1C_8/2018, 1C_11/2018, 1C_12/2018). \nUrteil vom 28. September 2017   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz   \nVerfahren Nr. O4V 16 8   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nAuf die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das\nBundesgericht mit Entscheid vom 4. Juli 2018 nicht eingetreten (1C_8/2018, 1C_11/2018,\n1C_12/2018).\n\nUrteil vom 28. September 2017\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiber T. Bienz\n\nVerfahren Nr. O4V 16 8\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a,\n9102 Herisau\n\nVorvorinstanz Baubewilligungskommission B___\n\nvertreten durch: RA BB___\n\nBeschwerdegegner C1___ und C2___\n\nvertreten durch: RA CC___\n\nGegenstand Neubau Einfamilienhaus, Parz. Nr. 001, B___\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Der Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 13. April 2016\nsei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Baubewilligung sei zu erteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.\n\nc) der Beschwerdegegner:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen;\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers bzw. des\nStaates.\n\nSachverhalt\n\nA. A1___ und A2___ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 001 an der D___strasse am nördlichen\nSiedlungsrand der Gemeinde B___, der sich in diesem Bereich durch eine starke\nSüdhanglage auszeichnet. Die Fläche der Parzelle Nr. 001 beträgt rund 1795 m2, wovon\ngemäss kommunalem Zonenplan Nutzung 514 m2 in der Wohnzone W1 liegen. Der obere\nTeil der Parzelle befindet sich in der Grünzone innerhalb des Baugebiets GRiF, welche der\nFreihaltung der Kuppe dient und die Aussicht von der D___strasse her gewährleisten soll.\nDie Parzelle Nr. 001 wird mit den westlich und östlich angrenzenden Parzellen Nrn. 002\nund 003 über einen bestehenden überdachten „Laubengang“ verbunden, der beim Lift des\nWohnhauses Assek. Nr. 004 auf der Parzelle Nr.002 beginnt und südöstlich beim\nWohnhaus Assek. Nr. 005 auf der Parzelle Nr. 006 endet. Im Gegensatz zu den Parzellen\nNrn. 002, 003 und 006, auf welchen bereits Wohnhäuser realisiert wurden, ist die Parzelle\nNr. 001 noch nicht überbaut. Die genannten Parzellen werden in der Zone W1 und einem\nGrünbereich von einer Zone mit Quartierplanpflicht überlagert; der Grünbereich ist der\nGrünzone GRiF zugeordnet. Das überlagerte Gebiet liegt im Geltungsbereich des\nQuartierplans E___, Teil Ost, welcher am 13. Mai 2011 vom Departement Bau und Umwelt\n(neu: Departement Bau und Volkswirtschaft) genehmigt wurde.\n\nSeite 2\nB. Mit Baugesuch vom 19. Mai 2015 (Projektänderung) ersuchte A1___ die\nBaubewilligungskommission B___ um die Bewilligung für den Neubau eines\nEinfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 001. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 14. Juli\n2015 von der Baubewilligungskommission B___ bewilligt, wobei diese gleichzeitig eine\ngegen das Baugesuch gerichtete Einsprache von C1___ und C2___, Grundeigentümer der\nParzelle Nr. 002, abwies. Dagegen liessen C1___ und C2___ mit Eingabe vom 10. August\n2015 Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz)\nerheben, welches den Rekurs mit Entscheid vom 13. April 2016 guthiess und den Bau- und\nEinspracheentscheid der Baubewilligungskommission B___ vom 14. Juli 2015 aufhob. Die\nVorinstanz begründete den Rekursentscheid im Wesentlichen damit, dass das\nBauvorhaben aufgrund des zur Bruttogeschossfläche zu zählenden „Einstellraums“ und des\nvon der anrechenbaren Landfläche abzuziehenden „Laubengangs“ die zulässige\nAusnützungsziffer um rund 20 % überschreite. Sie stellte daneben fest, dass die\nvorgenommenen Ausnützungstransfers bei der Bewilligung der Einfamilienhäuser auf den\nParzellen Nrn. 002, 003 und 006 nicht rechtskonform zustande gekommen seien, weshalb\nsie nicht in die Berechnung der anrechenbaren Landfläche hinzugezogen werden könnten.\nIm Weiteren werde die Anzahl zulässiger Geschosse überschritten, und die geplante\nTerrasse sowie das Dach über dem nördlichen Eingang seien nicht quartierplankonform.\n\n"}