{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-16-8-ARGVP-2017-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/OG-20170928-O4V-16-8-20190701-ARGVP-2017-3702.pdf", "Checksum": "87aa6700915fb5087aedbd95a399e73b"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["O4V-16-8 ARGVP 2017 3702"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-8 ARGVP 2017 3702"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3702 \nBaubewilligung. Begriffsdefinitionen, Berechnungs- und Messweisen (Art. 16 BauG). Anrechenbarkeit eines \n„Einstellraums“ zur Bruttogeschossfläche, wenn dieser objektiv zu Wohn- und Arbeitszwecken geeignet ist. \nUrteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 28.09.2017, O4V 16 8 \n2. Nach 16 Abs. 1 lit. a BauG regelt der Regierungsrat die Anrechenbarkeit bei der Ausnützungsberechnung. \nGemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) ist die Ausnützungsziffer"}], "ScrapyJob": "446973/43/2118", "Zeit UTC": "27.10.2025 17:06:12", "Checksum": "8fbfe56ba69e159467b921760809520b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-8 ARGVP 2017 3702\nRegeste:\nAR GVP 29/2017, Nr. 3702 \nBaubewilligung. Begriffsdefinitionen, Berechnungs- und Messweisen (Art. 16 BauG). Anrechenbarkeit eines \n„Einstellraums“ zur Bruttogeschossfläche, wenn dieser objektiv zu Wohn- und Arbeitszwecken geeignet ist. \nUrteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 28.09.2017, O4V 16 8 \n2. Nach 16 Abs. 1 lit. a BauG regelt der Regierungsrat die Anrechenbarkeit bei der Ausnützungsberechnung. \nGemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) ist die Ausnützungsziffer\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3702\n\nBaubewilligung. Begriffsdefinitionen, Berechnungs- und Messweisen (Art. 16 BauG). Anrechenbarkeit eines\n„Einstellraums“ zur Bruttogeschossfläche, wenn dieser objektiv zu Wohn- und Arbeitszwecken geeignet ist.\n\nUrteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 28.09.2017, O4V 16 8\n\n2. Nach 16 Abs. 1 lit. a BauG regelt der Regierungsrat die Anrechenbarkeit bei der Ausnützungsberechnung.\nGemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) ist die Ausnützungsziffer (AZ) die\nVerhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren\nLandfläche. Zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählen alle für das Wohnen oder das Gewerbe verwendbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppenhäuser, Liftschächte sowie Mauer- und Wandquerschnitte (ohne Konstruktionsstärke der Aussenwand). Bei abgeschrägten Räumen werden Geschossflächen, die eine lichte Raumhöhe von weniger als 1.50 m aufweisen, nicht angerechnet (Art. 1 Abs. 2 BauV). Der\nBruttogeschossfläche nicht angerechnet werden dem Wohnen oder dem Gewerbe sowie dem dauernden Aufenthalt nicht oder nur beschränkt dienende Räume wie Kellerräume, Estrichräume, nicht gewerblich genutzte\nEinstellräume, verglaste und nicht mit Fremdenergie beheizte Veranden, Vorbauten, Balkone (ausser der Erschliessung von anrechenbaren Räumen dienende Laubengänge), Terrassen und Wintergärten, ferner unterirdische Gewerberäume ohne Arbeitsplätze, insbesondere Lagerräume (Art. 1 Abs. 3 BauV). Als anrechenbare\nLandfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche, soweit sie ausnützungsfähig und nicht schon\nfrüher baulich ausgenützt worden ist, abzüglich Wald, Gewässer, Strassen und Plätze (ausser Strassen und\nPlätze, welche der internen Erschliessung des Baugrundstücks dienen). Sofern für den Bau oder die Korrektion\nöffentlicher Strassen, Trottoirs und Plätze seit Inkrafttreten des Baugesetzes nachweislich Boden abgetreten\nwurde, so kann dieser zur anrechenbaren Landfläche gerechnet werden (Art. 1 Abs. 4 BauV). Nach Art. 16\nBauR gilt in der Zone W1 eine Ausnützungsziffer von 0.5. […]\n\n2.1 Gemäss der Ausnützungsberechnung des Beschwerdeführers werden die in der Zone W1 liegenden 514\nm2 für das Bauvorhaben als anrechenbare Fläche bei der Berechnung der Ausnützungsziffer beansprucht. Das\ngeplante Wohnhaus weist nach dieser Berechnung eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von 252.7 m2 auf,\nwomit eine Ausnützungsziffer von 0.49 resultiert (act. 7.I.3/11). Umstritten ist, ob der geplante „Einstellraum“ im\nUntergeschoss des Wohnhauses ebenfalls zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu zählen ist. […]\n\n2.2 Für die Qualifikation, ob ein Raum zur Bruttogeschossfläche zu zählen ist, kommt es nach Art. 1 Abs. 2\nBauV darauf an, ob dieser für das Wohnen oder Gewerbe „verwendbar“ ist. Verwendbar bedeutet, dass die\nEignung als Wohn- oder Arbeitsraum ohne wesentliche bauliche Veränderung herbeigeführt werden kann,\nwobei subjektive Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Es kommt somit weder auf die Bezeichnung eines Raumes in den Plänen noch auf den Parteiwillen an. Ob ein Raum zu Wohn- oder Arbeitszwecken verwendbar ist,\nist nur aufgrund dessen objektiver Eignung und nicht der vom Bauherrn beabsichtigten oder bezeichneten\nNutzung zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1C_42/2016 vom 14. September 2016 E. 3.2). Nicht anrechenbar sind Räume, die sich aufgrund gesundheitspolizeilicher oder feuerpolizeilicher Bestimmungen für den\nlängeren Aufenthalt von Personen nicht eignen (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3702\n\n2011, S. 743 f.). Als Anhaltspunkt für die Verwendbarkeit des Raums können im vorliegenden Fall die wohnhygienischen Vorschriften des Baureglements B___ hinzugezogen werden. Nach Art. 32 Abs. 2 BauR sind die\ndem dauernden Aufenthalt von Personen dienenden Räume oder Bauten bezüglich Materialien, Konstruktion\nund Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Hygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht\ngefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten und dass Feuchtigkeit weder eindringen noch durch Kondensat entstehen kann. Gemäss\nArt. 34 Abs. 2 BauR hat die Fensterfläche bei Wohn- und Schlafräumen mindestens 10 % der Nettobodenfläche zu betragen. Die lichte Raumhöhe von Wohn- und Schlafräumen hat bei neuen Mehrfamilienhäusern mindesten 2.20 m zu betragen (Art. 34 Abs. 3 BauR).\n\n"}