2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde 2 wird der Rekursentscheid vom 16. April 2018 insofern aufgehoben, als die Sache an das Amt für Inneres, Abteilung Migration, zurückgewiesen wird, damit dieses die bezüglich C___ bislang unterbliebene Prüfung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nachhole. Im Übrigen wird die Beschwerde 2 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. In beiden Beschwerdeverfahren wird je auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. 4. Für die Beschwerden 1 und 2 wird zulasten der Staatskasse je eine Parteientschädigung von Fr. 1'868.30 zugesprochen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).