Die von der Anwältin der Beschwerdeführenden ausschliesslich für das Verfahren vor Obergericht eingereichte Kostennote weist einen dem Gericht als notwendig und angemessen scheinenden Stundenaufwand von insgesamt 16.67 Stunden aus. Anstelle des für die unentgeltliche Verbeiständung eingesetzten Honoraransatzes ist ausgangsgemäss von einem mittleren Honoraransatz von Fr. 200.-- auszugehen, womit sich ein tarifgemässes Honorar von insgesamt Fr. 3'334.-- ergibt. Dazu kommen ausgewiesene Barauslagen von Fr. 126.60 sowie 8% bzw. Fr. 276.80 MWSt.