Weil die Beschwerdeführenden überwiegend obsiegen, ist ihnen anstelle der ihnen einzelrichterlich bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Obergericht eine volle Parteientschädigung zusprechen. Die von der Anwältin der Beschwerdeführenden ausschliesslich für das Verfahren vor Obergericht eingereichte Kostennote weist einen dem Gericht als notwendig und angemessen scheinenden Stundenaufwand von insgesamt 16.67 Stunden aus.