Sobald dem DIS als Rekursinstanz eine Kostennote zugeht, wird dieses in einem separat anfechtbaren Entscheid über deren Genehmigung zu befinden haben. Im vorliegenden Verfahren kann derzeit mangels dieses Anfechtungsobjektes nicht weiter darauf eingetreten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.