18 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz, bGS 145.52) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) nicht zu beanstanden, ist doch der Rechtsbeistand zur Vorlage einer Abrechnung verpflichtet und kann demnach die Auszahlung auch erst nach deren Eingang erfolgen. Dies gilt auch bezüglich dem bei der ersten Instanz gestellten Begehren. Sobald dem DIS als Rekursinstanz eine Kostennote zugeht, wird dieses in einem separat anfechtbaren Entscheid über deren Genehmigung zu befinden haben.