6.2 Obschon kein Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung besteht, so bleibt doch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 2, wie vor Obergericht beantragt, allenfalls eine Ermessensbewilligung in Anwendung von Art. 30 AuG zuzusprechen wäre (Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG).