6.1 Dass der Beschwerdeführer 2 in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zu seiner Tochter aufweist, muss vorliegend verneint werden: Der Beschwerdeführer liess an Schranken ausdrücklich anerkennen, dass er keine Unterhaltsbeiträge an seine Tochter leistet (act. 23, S. 2). Damit steht fest, dass es jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht an einer besonders intensiven Beziehung zum