Die Ausreise eines solchen Elternteils hätte dann nämlich zur Folge, dass das Kind faktisch gezwungen wäre, die Schweiz zu verlassen. Die Wegweisung eines solchen Elternteils stünde im Widerspruch zu den Rechten des schweizerischen Kindes, die diesem aufgrund seiner Staatszugehörigkeit zustehen (wie Niederlassungsfreiheit, Rückschiebeverbot, späteres Rückkehrrecht, vgl. BGE 135 I 153, E. 2.2.2).