Seite 10 4.1 Nach der Rechtsprechung kann der Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut des Kindes hat, mit diesem nur eine eingeschränkte Beziehung pflegen, indem er das ihm verliehene Besuchsrecht wahrnimmt. In diesem Fall ist es grundsätzlich nicht nötig, dem ausländischen Elternteil zur Ausübung dieses Besuchsrechts zu ermöglichen, sich dauerhaft im gleichen Land aufzuhalten, wo sein Kind lebt. Unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Familienleben (vgl. Art. 8 EMRK und Art.