3.1 Nach den Akten und eigener Darstellung nach lebte A___ die Ehegemeinschaft mit G___ zuletzt während acht Monaten sowie während eines früheren Aufenthaltes während rund 10 Monaten in der Schweiz. Dazwischen lebten die Eheleute entweder in Brasilien, oder sie lebten getrennt. Auch seit März 2015 leben sie wieder getrennt. Weil nach dem oben Gesagten im Ausland gelebte Ehezeiten nicht angerechnet werden können, steht - insofern unbestritten - fest, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin somit hierorts nicht die erforderlichen drei Jahre bestanden hat;