2. Nach dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und die ledigen Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Vorliegend ist die beschwerdeführende A___ zwar noch mit einem Schweizer verheiratet, von dem sie aber unbestritten getrennt lebt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 49 AuG, welche eine Ausnahme des Zusammenwohnens nach Art. 42-44 AuG zulassen, behauptet oder gar erfüllt wären; die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf Art. 42 AuG berufen.