Auf die weiteren Vorbringen an Schranken wird, soweit erforderlich in den Erwägungen eingetreten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung, an der alle Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer teilnahmen, hiess das Obergericht die beiden Beschwerden teilweise Seite 7 gut, und wies diese im Übrigen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Nach Eröffnung des Dispositivs bestand das DIS fristgerecht auf einer Begründung (act. 34). Erwägungen