23, S. 5). Er sehe seine mittlerweile von ihm anerkannte Tochter D___ noch an den Wochenenden für einige Stunden, wogegen er die vorher insbesondere geübte Betreuung seiner Tochter seit Januar 2017 aufgegeben habe (act. 23, S. 5 und 2). Diese Betreuungsaufgabe, welche jemand für die berufstätige Kindsmutter E___ während ihrer Arbeitszeit übernehmen müsse, werde inzwischen von der Mutter von E___ sowie zusätzlich von einer Tagesmutter wahrgenommen (act. 23, S. 2). Die Kindsmutter E___ und ihre Tochter D___ wohnten weiterhin bei den Eltern L___. Auf die weiteren Vorbringen an Schranken wird, soweit erforderlich in den Erwägungen eingetreten.