Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Schutz des Familienlebens nicht angerufen werden könne und habe rechtswidrig die im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendige Interessenabwägung nicht durchgeführt. Auf die im Hinblick auf diese Interessenabwägung vorgetragenen Interessen von A___ und ihrem Schweizer Sohn B___ einerseits und von C___ und seiner Schweizer Tochter anderseits wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingetreten. Desgleichen gilt für die Vorbringen zur Nichtbehandlung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren beim Migrationsamt.