Sie und ihre Mutter seien in der Schweiz verwurzelt und ein Zusammenleben in Brasilien mit dem Kindsvater stehe ausser Frage, zumal die Kindsmutter E___ hier noch mitten in einer Berufsausbildung als Kauffrau stehe. Weil die Ausreise der hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen somit nicht ohne Weiteres zumutbar sei, sei eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (mit Hinweis auf BGE 135 I 153 Regeste). Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Schutz des Familienlebens nicht angerufen werden könne und habe rechtswidrig die im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendige Interessenabwägung nicht durchgeführt.