Ohne gültige Aufenthaltsbewilligung seien die diesbezüglichen Arbeitsbemühungen ziemlich aussichtslos. Für die Monate April und Mai 2016 legt die Beschwerdeführerin einen Nachweis der Sozialhilfe J___ vor, wonach in dieser Zeit noch keine Alimente bevorschusst worden seien, da diese im Betrag von Fr. 550.-- vom Kindsvater direkt bezahlt worden seien. Laut eigenen Angaben bestünden weder Schulden noch eine Straffälligkeit; die erfolgreiche Integration oder zumindest die Zukunftsprognose für eine erfolgreiche Integration seien gegeben. Ungeachtet dessen liege ein Härtefall vor, wobei sich A___ für den umgekehrten Familiennachzug auf Art. 50 Abs. 1 lit.