C. Gegen diesen Entscheid liessen A___ und C___ gemeinsam Beschwerde beim Obergericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten, an Schranken dann noch reduzierten Begehren stellen. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Begehren von A___ im Wesentlichen geltend gemacht, zwar könne nicht gesagt werden, dass die Ehegemeinschaft mit G___ in der Schweiz mindestens während drei Jahren gelebt worden sei (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), aber die Ehe bestehe insgesamt doch über acht Jahre und A___ lebe mittlerweile deutlich mehr als drei Jahre in der Schweiz. Dies sei im Rahmen der Prüfung des nachehelichen Härtefalls (im Sinne von Art.