Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde entsprochen, wobei der Entscheid über die Entschädigung der Rechtsvertreterin bedingt aufgeschoben und an den Eingang einer detaillierten Kostennote geknüpft wurde. Zur Begründung hielt das DIS im Wesentlichen daran fest, dass die eheliche Gemeinschaft der Rekurrentin mit ihrem schweizerischen Ehemann nur knapp 8 Monate gedauert habe, weshalb die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend nicht erfüllt seien.