Seite 4 Rechtsverbeiständung sowohl für das Rekurs- als auch das vorinstanzliche Verfahren ersucht. Für die Begründung kann auf die Akten verwiesen werden. Mit Entscheid vom 12. April 2016 wies das DIS den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab und setzte die Ausreisefrist für beide Rekurrenten neu auf den 30. Juni 2016 fest. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde entsprochen, wobei der Entscheid über die Entschädigung der Rechtsvertreterin bedingt aufgeschoben und an den Eingang einer detaillierten Kostennote geknüpft wurde.