b AuG wurde verneint, habe sie doch den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sei mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Ihr (noch minderjähriger) Sohn B___ habe stets bei ihr gelebt und habe somit ebenfalls den grössten Teil seines Lebens in Brasilien verbracht, weshalb diesem ohne weiteres zugemutet werden könne, seiner Mutter ins Ausland zu folgen. Hinsichtlich dem (volljährigen) Sohn C___ wurde mitgewürdigt, dass dieser am XX. August 2015 Vater einer Tochter (D___) geworden ist.