Die verfügende Behörde (Amt für Inneres, Abteilung Migration) sei anzuweisen, auf das Gesuch für unentgeltliche Rechtsverbeiständung einzutreten und dieses zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei anzuweisen. Sachverhalt