Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 26. Januar 2017 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz Verfahren Nr. O4V 16 7 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführende in A___, (geb. XX. August 1967, von Brasilien) Beschwerde 1 B___ (geb. XX. Januar 2000, von Altstätten SG) vertreten durch Mutter A___ Beschwerdeführende in C___ (geb. XX. Januar 1997, von Brasilien) Beschwerde 2 D___ (geb. XX. August 2015, von Marbach SG) vertreten durch die Mutter E___ E___ (geb. XX. Juli 1997, von Marbach SG) alle vertreten durch: RA F___ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Seite 2 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführenden in den Beschwerden 1 und 2: (ohne die an Schranken zurückgezogenen Begehren um vorsorgliche Feststellung betreffend Ausreisefrist bzw. um Anhörung von E___): 1. Der Rekursentscheid des Departementes Inneres und Sicherheit vom 12. April 2016 sei aufzuheben und die Ausländerbewilligungen von A___ und C___ seien zu verlängern und dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. [modifiziert an Schranken (kursiv): ….seien bis mindestens Ende Januar 2018 zu verlängern…]. 2. B___ sei zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen seiner Mutter A___ anzuhören. 3. Die verfügende Behörde (Amt für Inneres, Abteilung Migration) sei anzuweisen, auf das Gesuch für unentgeltliche Rechtsverbeiständung einzutreten und dieses zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei anzuweisen. Sachverhalt A. A___ hatte am 6. November 2006 den Schweizer Bürger G___ geheiratet. Sie ist Mutter dreier vorehelicher Kinder, von denen das jüngste, B___, geb. XX. Januar 2000, von G___ adoptiert wurde und dadurch das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Die beiden ausserehelich gebliebenen Kinder (H___ und C___, geb. XX.1.1997) sind beide brasilianische Staatsbürger. Am 1. Juni 2007 reiste A___ zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein, und sie erhielt am 17. Oktober 2007 die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem schweizerischen Ehemann im Kanton St. Gallen. H___ und C___ erhielten im Kanton St. Gallen ebenfalls eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. In der Folge dauerte die eheliche Gemeinschaft mit G___ insgesamt nur rund 10 Monate. Die Eheleute trennten sich am 1. Februar 2008. Die Kinder wurden vom Kreisgericht See-Gaster unter die Obhut der Mutter gestellt. In der Folge verweigerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom Seite 3 15. Dezember 2010 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Am 17. Januar 2011 verliess A___ mit ihren drei Kindern die Schweiz und kehrte nach Brasilien zurück. Am 25. Juli 2014 reiste A___ mit ihren Söhnen C___ und B___ erneut in die Schweiz ein. Sie ersuchte am 28. Juli 2014 bei der Einwohnerkontrolle in Trogen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme bei ihrem in Trogen wohnhaften Ehemann G___ nach, der seine Ehefrau inzwischen in Brasilien aufgesucht und offenbar mit seinem Adoptivsohn in die Schweiz zurückgekehrt war. Am 16. Oktober 2014 erteilte ihr das kantonale Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei ihrem schweizerischen Ehemann in Trogen. Der (damals noch minderjährige) Sohn C___ erhielt eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter. Am 15. April 2015 ersuchte A___ um Verlängerung dieser Bewilligungen für sich und ihren (seit dem XX. Januar 2015) volljährigen Sohn C___ nach. Dabei ergab sich, dass sie seit Mitte März 2015 wiederum von ihrem Schweizerischen Ehemann getrennt bzw. nicht mehr in Ehegemeinschaft lebte und dass sie sozialhilfeabhängig war. Auch C___ erwies sich als nicht erwerbstätig und Bezüger von Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 wies das kantonale Migrationsamt die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowohl bezüglich A___ als auch bezüglich dem volljährigen Sohn C___ ab. Bezüglich A___ stützte sich die Abweisung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und die Feststellung, dass nach einer Ehedauer von knapp 8 Monaten die vorausgesetzten drei Jahre gelebter Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei. Auch das Bestehen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wurde verneint, habe sie doch den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sei mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Ihr (noch minderjähriger) Sohn B___ habe stets bei ihr gelebt und habe somit ebenfalls den grössten Teil seines Lebens in Brasilien verbracht, weshalb diesem ohne weiteres zugemutet werden könne, seiner Mutter ins Ausland zu folgen. Hinsichtlich dem (volljährigen) Sohn C___ wurde mitgewürdigt, dass dieser am XX. August 2015 Vater einer Tochter (D___) geworden ist. Aus dieser Vaterschaft könne der Gesuchsteller aber keinen Bewilligungsanspruch ableiten, da bislang keine Anerkennung der Vaterschaft vorliege und er weder mit der Kindsmutter noch mit seiner Tochter zusammenlebe sowie auch seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen könne. Es bestehe somit weder in wirtschaftlicher noch affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung, weshalb auch keine Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV möglich sei. B. Gegen diese Verfügung liessen sowohl A___ als auch C___ mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 beim Departement Inneres und Sicherheit (DIS) Rekurs erheben mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und beide Aufenthaltsbewilligungen seien um ein Jahr zu verlängern. Ferner wurde um unentgeltliche Seite 4 Rechtsverbeiständung sowohl für das Rekurs- als auch das vorinstanzliche Verfahren ersucht. Für die Begründung kann auf die Akten verwiesen werden. Mit Entscheid vom 12. April 2016 wies das DIS den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab und setzte die Ausreisefrist für beide Rekurrenten neu auf den 30. Juni 2016 fest. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde entsprochen, wobei der Entscheid über die Entschädigung der Rechtsvertreterin bedingt aufgeschoben und an den Eingang einer detaillierten Kostennote geknüpft wurde. Zur Begründung hielt das DIS im Wesentlichen daran fest, dass die eheliche Gemeinschaft der Rekurrentin mit ihrem schweizerischen Ehemann nur knapp 8 Monate gedauert habe, weshalb die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend nicht erfüllt seien. Das gelte auch bezüglich einer erfolgreichen Integration, erziele die Rekurrentin beim M___ AG doch nur ein bescheidenes Einkommen und sei nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig, auch wenn diese Bezüge 2015 relativ tief gewesen seien. Der inzwischen volljährige C___ sei bis anhin ohne Arbeits- und Lehrstelle, und ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen. Es sei nicht ersichtlich, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter bzw. der Kindsmutter nachkommen will. Allein der Umstand, dass er eine Tochter habe, genüge nicht um eine erfolgreiche Integration anzunehmen. Das DIS anerkannte zwar, dass er auch ohne formelle Anerkennung der Vater von D___ sei, bestätigte aber das Fehlen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, weil er nicht mit der Kindsmutter und seiner Tochter zusammenlebe und auch finanziell weder ganz noch teilweise für diese aufkomme. C. Gegen diesen Entscheid liessen A___ und C___ gemeinsam Beschwerde beim Obergericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten, an Schranken dann noch reduzierten Begehren stellen. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Begehren von A___ im Wesentlichen geltend gemacht, zwar könne nicht gesagt werden, dass die Ehegemeinschaft mit G___ in der Schweiz mindestens während drei Jahren gelebt worden sei (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), aber die Ehe bestehe insgesamt doch über acht Jahre und A___ lebe mittlerweile deutlich mehr als drei Jahre in der Schweiz. Dies sei im Rahmen der Prüfung des nachehelichen Härtefalls (im Sinne von Art. 50 lit. b) zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Schweiz integriert. Sie leitet dies daraus ab, dass sie sofort nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz eine Arbeit bei "läbe plus" aufgenommen habe. Das Erlernen der deutschen Sprache sei ihr vorerst nicht gelungen, weil ihr Ehemann ihr das Geld dafür vorenthalten habe. Seit sie im M___ AG arbeite, besuche sie wöchentlich einen integrierten Sprachkurs und könne sich jetzt über alltägliche Dinge auf Deutsch verständigen. Ihre berufliche Situation sei zwar noch nicht so, wie sie es sich wünsche und vorgenommen habe, aber aus dem Zwischenzeugnis vom 23. September Seite 5 2015 der Stiftung N___ ergebe sich, dass sie jederzeit für eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt empfohlen werden könne. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass sie nur vorübergehend Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse. Ohne gültige Aufenthaltsbewilligung seien die diesbezüglichen Arbeitsbemühungen ziemlich aussichtslos. Für die Monate April und Mai 2016 legt die Beschwerdeführerin einen Nachweis der Sozialhilfe J___ vor, wonach in dieser Zeit noch keine Alimente bevorschusst worden seien, da diese im Betrag von Fr. 550.-- vom Kindsvater direkt bezahlt worden seien. Laut eigenen Angaben bestünden weder Schulden noch eine Straffälligkeit; die erfolgreiche Integration oder zumindest die Zukunftsprognose für eine erfolgreiche Integration seien gegeben. Ungeachtet dessen liege ein Härtefall vor, wobei sich A___ für den umgekehrten Familiennachzug auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen lässt; für C___ wird ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geltend gemacht, je in Verbindung mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. B___ und D___ könnten sich ihrerseits auf Art. 9 KRK (UNO- Kinderrechtskonvention, SR 0.107) berufen. Zur Begründung des nachehelichen Härtefalles bzw. des umgekehrten Familiennachzuges lässt A___ für sich im Wesentlichen geltend machen, ihrem Sohn B___ könne als Schweizerbürger nicht zugemutet werden, ihr als Mutter nach Brasilien zu folgen. Er sei in einem Alter, in dem seine berufliche Ausbildung anstehe. Seine Chancen in der Schweiz seien wesentlich besser als in Brasilien. Zudem verliere er bei einer Ausreise nach Brasilien den Kontakt zum Vater. Bei diesem wolle er zwar nicht mehr wohnen, aber anlässlich der Eheschutzverhandlung im März 2016 habe er gegenüber dem Richter bekräftigt, dass er den Kontakt zu diesem weiterhin aufrechterhalten wolle. Zur Begründung des Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (Ermessensbewilligung) lässt C___ im Wesentlichen geltend machen, für D___ sei eine Ausreise ebenfalls unzumutbar. Sie und ihre Mutter seien in der Schweiz verwurzelt und ein Zusammenleben in Brasilien mit dem Kindsvater stehe ausser Frage, zumal die Kindsmutter E___ hier noch mitten in einer Berufsausbildung als Kauffrau stehe. Weil die Ausreise der hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen somit nicht ohne Weiteres zumutbar sei, sei eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (mit Hinweis auf BGE 135 I 153 Regeste). Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Schutz des Familienlebens nicht angerufen werden könne und habe rechtswidrig die im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendige Interessenabwägung nicht durchgeführt. Auf die im Hinblick auf diese Interessenabwägung vorgetragenen Interessen von A___ und ihrem Schweizer Sohn B___ einerseits und von C___ und seiner Schweizer Tochter anderseits wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingetreten. Desgleichen gilt für die Vorbringen zur Nichtbehandlung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren beim Migrationsamt. Seite 6 D. Je mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wurde A___ und C___ einzelrichterlich die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2016 im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 liess das Departement Inneres und Sicherheit zwei Polizeirapporte betreffend C___ einreichen und das Einholen eines polizeilichen Führungsberichtes beantragen. Auf die Vorbringen dazu, wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. F. Mit Replik vom 25. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden und an den Beweisanträgen festgehalten werde. Mit Schreiben vom 5. September 2016 liess C___ betreffend seiner Tochter D___ die amtliche Mitteilung seiner Kindsanerkennung sowie die vor dem Zivilstandsamt abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge einreichen. B___ liess seinerseits eine mit der K___ AG abgeschlossenen Lehrvertrag einreichen und mitteilen, dass er dort am 1. August 2016 seine Lehre als Maurer begonnen habe. G. Anlässlich der heute durchgeführten mündlichen Verhandlung liessen die Beschwerdeführer das ursprünglich gestellte Begehren um Anhörung von E___ und um vorsorgliche Feststellung, die Ausreisefrist sei hinfällig, zurückziehen. Diese können als erledigt von der Traktandenliste abgeschrieben werden. An Schranken liessen die Beschwerdeführenden abweichend zur Sachdarstellung in der Beschwerde vortragen, dass der siebzehnjährige B___ am 1. August 2016 eine Lehre als Maurer begonnen habe und dass dieser seit November 2016 ab und zu wieder bei seinem Vater G___ wohne (vgl. von RA F___ eingereichte Plädoyernotizen, act. 23, S. 2, auch zum Folgenden). C___ (a.a.O., S. 5) lebe nach wie vor nicht mit seiner Tochter D___ zusammen und leiste auch keine Unterhaltsbeiträge (Plädoyernotizen, act. 23, S. 5). Er sehe seine mittlerweile von ihm anerkannte Tochter D___ noch an den Wochenenden für einige Stunden, wogegen er die vorher insbesondere geübte Betreuung seiner Tochter seit Januar 2017 aufgegeben habe (act. 23, S. 5 und 2). Diese Betreuungsaufgabe, welche jemand für die berufstätige Kindsmutter E___ während ihrer Arbeitszeit übernehmen müsse, werde inzwischen von der Mutter von E___ sowie zusätzlich von einer Tagesmutter wahrgenommen (act. 23, S. 2). Die Kindsmutter E___ und ihre Tochter D___ wohnten weiterhin bei den Eltern L___. Auf die weiteren Vorbringen an Schranken wird, soweit erforderlich in den Erwägungen eingetreten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung, an der alle Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer teilnahmen, hiess das Obergericht die beiden Beschwerden teilweise Seite 7 gut, und wies diese im Übrigen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Nach Eröffnung des Dispositivs bestand das DIS fristgerecht auf einer Begründung (act. 34). Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) nach Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit zuständig ist. Da die Beschwerdeberechtigung der beiden Beschwerdeführenden A___ und C___ als Gesuchsteller, Adressaten der Nichtverlängerungsverfügung und des angefochtenen Rekursentscheides jedenfalls zu bejahen ist und die gemeinsame Eingabe form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. Als vom Familiennachzug mitbetroffene Angehörige sind auch B___ und D___ legitimiert (vgl. Art. 111 BGG sowie D. Thurnherr in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, N 26 zu Art. 112); da beide das Schweizer Bürgerrecht besitzen und derzeit noch nicht volljährig sind, können sie sich auf einen eigenen, staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz berufen, der dem umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen kann (vgl. Urteil BGer 2C_467/2012 vom 25.1.2013, E. 2.1.1 und 2.1.4). Ob vorliegend auch die schweizerische Kindsmutter E___ selbständig zur Beschwerde berechtigt ist, kann offen bleiben, da diese sich als Beigeladene am Verfahren beteiligen konnte und hat. 2. Nach dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und die ledigen Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Vorliegend ist die beschwerdeführende A___ zwar noch mit einem Schweizer verheiratet, von dem sie aber unbestritten getrennt lebt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 49 AuG, welche eine Ausnahme des Zusammenwohnens nach Art. 42-44 AuG zulassen, behauptet oder gar erfüllt wären; die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf Art. 42 AuG berufen. 3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und wenn die Integration Seite 8 erfolgreich war. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289, E. 3.5.3). Ferner ist zu beachten, dass an die Dreijahresfrist im Ausland gelebte Ehezeiten nicht angerechnet werden (BGE 136 II 113, E. 3.3; diese können erst im nachehelichen Härtefall nach Abs. 1 lit. b der genannten Bestimmung in Betracht fallen). Durch den Verweis auf Art. 42 AuG folgt aus dessen Abs. 1 ferner, dass der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a (und lit. b) ebenfalls auf die Kinder von Schweizerinnen und Schweizern unter 18 Jahren beschränkt ist (desgleichen gilt für die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anwesenheitsansprüche: auch diese sind auf die Kernfamilie, d.h. auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern beschränkt; vgl. BGE 135 I 143, E. 1.3.2 m.w.H.). 3.1 Nach den Akten und eigener Darstellung nach lebte A___ die Ehegemeinschaft mit G___ zuletzt während acht Monaten sowie während eines früheren Aufenthaltes während rund 10 Monaten in der Schweiz. Dazwischen lebten die Eheleute entweder in Brasilien, oder sie lebten getrennt. Auch seit März 2015 leben sie wieder getrennt. Weil nach dem oben Gesagten im Ausland gelebte Ehezeiten nicht angerechnet werden können, steht - insofern unbestritten - fest, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin somit hierorts nicht die erforderlichen drei Jahre bestanden hat; weil die Dreijahresfrist so oder so nicht erreicht wird, kann offen bleiben, ob die vor der Rückkehr nach Brasilien in der Schweiz gelebte Ehezeit (von 10 Monaten) noch an die zuletzt hier gelebte anrechenbar ist. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen. An Schranken liess die Beschwerdeführerin denn auch folgerichtig festhalten (vgl. Plädoyernotizen, act. 23, S. 3), dass das geltend gemachte Aufenthaltsrecht sowohl bezüglich A___ als auch bezüglich C___ derzeit darauf beruhe, dass beide je ein minderjähriges Kind mit schweizerischer Staatsbürgerschaft haben. Darauf wird im Folgenden zurückzukommen sein. Da indessen beide Voraussetzungen in lit. a kumulativ erfüllt sein müssten, kann insofern offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin sich in dessen Wortsinn erfolgreich integriert hat. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit dem für die Beschwerdeführenden massgebenden Art. 42 Abs. 1 AuG erfüllt sind. Demnach besteht nach (vorzeitiger) Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder (unter 18 Jahren) auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können nach Art. 50 Abs. 2 namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin (oder der Ehegatte) Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat, oder wenn Seite 9 die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung überschneiden sich nicht notwendigerweise mit jenen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK [Urteil BGer 2C_652/2013 vom 17.12.2013=Pra 102(2014) Nr. 90 (deutsche Fassung), E. 2.3 m. w. H., auch zum Folgenden]. Demnach ist der in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantierte Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG insofern zu berücksichtigen, als diese Bestimmung nicht einschränkender sein kann als jene von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (a.a.O, m. H. auf BGE 139 I 315 E. 2.1). Nach dem oben Gesagten beschränken sich beide Anspruchsgrundlagen - soweit vorliegend für die Beschwerdeführenden massgebend - immerhin übereinstimmend je auf minderjährige Kinder unter 18 Jahren. Gemäss Beschwerdeeingabe (Randziffer 29) stützt A___ den geltend gemachten Bleibeanspruch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sowie auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Sie lässt insbesondere die von der Vorinstanz implizit vertretene Auffassung, es liege gar kein Anwendungsfall von Art. 8 EMRK vor, bestreiten. Die Vorinstanz stellte in der Beschwerde 1 in der Tat wesentlich darauf ab, dass sowohl B___ als auch A___ zugemutet werden könne, das Familienleben in Brasilien fortzusetzen. Ob es darauf ankommen kann, ist vorab zu beurteilen. 4. Art. 8 EMRK verleiht grundsätzlich keinen Ansprach auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Die Verweigerung des Aufenthaltsrechts einer ausländischen Person in der Schweiz kann aber zur Folge haben, dass ihr Familienleben beeinträchtigt und das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletzt wird, das diese Bestimmung garantiert (Urteil BGer vom 17.12.2013, a.a.O. in Pra102 (2014) Nr. 90, E. 3.1). Kein Eingriff in das Familienleben liegt vor, wenn von den Familienmitgliedern erwartet werden kann, dass sie ihr Familienleben im Ausland verwirklichen. Art. 8 EMRK ist nicht von vornherein verletzt, wenn das in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Familienmitglied dieses Land zusammen mit der ausländischen Person, der eine Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist, ohne weiteres verlassen kann (BGE 135 I 143 E. 2.2). Wenn hingegen dies von einem Familienmitglied, das in der Schweiz bleiben kann, wegen gewissen Schwierigkeiten nicht ohne weiteres erwartet werden darf, ist die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung vorzunehmen. Diese setzt voraus, dass den gesamten Umständen Rechnung getragen wird und die privaten Interessen an der Erteilung eine Aufenthaltsbewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 135 I 153 E. 2.1). Seite 10 4.1 Nach der Rechtsprechung kann der Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut des Kindes hat, mit diesem nur eine eingeschränkte Beziehung pflegen, indem er das ihm verliehene Besuchsrecht wahrnimmt. In diesem Fall ist es grundsätzlich nicht nötig, dem ausländischen Elternteil zur Ausübung dieses Besuchsrechts zu ermöglichen, sich dauerhaft im gleichen Land aufzuhalten, wo sein Kind lebt. Unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Familienleben (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) genügt es normalerweise, dass der im Ausland lebende Elternteil sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten wahrnimmt, wobei allenfalls die Modalitäten betreffend Dauer und Häufigkeit entsprechend anzupassen sind (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.2). Das Besuchsrecht eines Elternteils bei seinem Kind braucht nicht ein zweimonatliches zu sein und kann auch durch Aufenthalte in verschiedenen Ländern organisiert werden (vgl. Urteil 2C_2031/2011). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Familienverbindung zugestanden werden, wenn diese aufgrund zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das Aufenthaltsland des Kindes vom Herkunftsland seines Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 139 I 315, E. 2.2). 4.2 In Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG präzisierte das Bundesgericht, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen sei, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der Schweiz ansässig ist, so dass der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 KRK (SR 0.1079 Rechnung getragen wird, ohne dass aus dieser Konvention ein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (BGE 139 I 315, E. 2.4/2.5). Betreffend den umgekehrten Familiennachzug zu einem Kind Schweizerischer Nationalität hat das Bundesgericht seine Praxis dahingehend gelockert, als es in diesen Fällen vom Elternteil, der sich auf Art. 8 EMRK beruft, kein tadelloses Verhalten mehr verlangt; lediglich Widerhandlungen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere können dazu führen, dass das Kind das Recht verliert, in der Schweiz aufzuwachsen. Diese gelockerte Rechtsprechung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Elternteil, der eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat. Die Ausreise eines solchen Elternteils hätte dann nämlich zur Folge, dass das Kind faktisch gezwungen wäre, die Schweiz zu verlassen. Die Wegweisung eines solchen Elternteils stünde im Widerspruch zu den Rechten des schweizerischen Kindes, die diesem aufgrund seiner Staatszugehörigkeit zustehen (wie Niederlassungsfreiheit, Rückschiebeverbot, späteres Rückkehrrecht, vgl. BGE 135 I 153, E. 2.2.2). Seite 11 5. Die Situation des die Beschwerde 1 führenden Elternteils (A___) zu ihrem schweizerischen, derzeit noch minderjährigen Sohn B___ (geb. XX. Januar 2000) entspricht der zuletzt erwähnten Rechtsprechung - dies allerdings bloss noch, bis B___ am XX. Januar 2018 volljährig wird: Mit Entscheid vom 13. April 2016 (act. 2.7) hat das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden B___ rechtskräftig unter die alleinige Obhut von A___ gestellt; die elterliche Sorge wurde seinen Eltern gemeinsam übertragen, wobei der Kindsvater zu monatlich Fr. 550.-- Kinderunterhalt verpflichtet wurde. Die strittige Wegweisung der somit allein obhutsberechtigten Kindsmutter hätte deshalb derzeit die für B___ als Schweizerbürger nicht hinzunehmende Folge, dass er die Schweiz faktisch bis zu seinem 18. Geburtstag verlassen müsste, bevor er dann als Volljähriger wieder zurückkehren und hier die eben erst begonnene Lehre fortsetzen könnte. 5.1 Dass seiner Mutter Widerhandlungen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere anzulasten wären, muss nach den Akten verneint werden: Dass sie für sich und ihren Sohn in gewissem Umfang Sozialhilfe bezieht, und derzeit erst im sekundären Arbeitsmarkt einen von ihr selber an Schranken auf Fr. 2'800.-- monatlich bezifferten Beitrag an ihren Unterhalt verdient, mag zwar als nicht tadelloses Verhalten gewertet werden, aber dies genügt nicht, um ihr derzeit und bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes den Aufenthalt zu verweigern. Die Vorinstanz liess ihr an Schranken erneut vorhalten, dass sie die Trennung von ihrem Ehemann ab März 2015 in ihrem Gesuch vom 15. April 2015 nicht erwähnt habe (vgl. Plädoyernotizen von C. Bötschi, act. 25, Ziff. 3). Dieser an sich unbestrittene Sachverhalt hätte allerdings nur den Widerruf einer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG abgeleiteten Bewilligung bewirken können. Das Verschweigen dieser Angabe vermag indessen weder damals noch heute etwas daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin sich auf das ihr aus der Beziehung zu ihrem schweizerischen Sohn B___ erwachsende Bleiberecht berufen kann. Dass die Vorinstanz diesen aus Art. 8 EMRK sich ergebenden Anspruch zu Unrecht negiert (vgl. act. 25, Ziff. 6), wurde bereits festgestellt und dies kann selbstredend nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Das an sich verpönte Verschweigen der genannten Angabe ist für den Verfahrensausgang vorliegend nicht entscheidend und deshalb auch nicht geeignet, eine gewichtige Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung zu belegen. Desgleichen muss auch bezüglich der erwähnten teilweisen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes B___ festgestellt werden. Die Vorinstanz hielt an Schranken fest (act. 25, Ziff. 4), dass die bezogenen Beiträge im Jahre 2015 zwar relativ gering gewesen seien, sich aber im März und April 2016 immerhin auf mehr als 1800.-- bzw. 1400.-- Franken belaufen haben. Dass der bezogene Betrag sich für die Beschwerdeführenden auf insgesamt über Fr. 40'000.-- aufsummiert haben soll, wurde von Seite 12 der Vorinstanz weder belegt noch auf die beiden Gesuchstellenden aufgeschlüsselt (letzteres wäre aber unabdingbar, da der volljährige C___, wie sich noch zeigen wird, separat von seiner Mutter beurteilt werden muss). Das von A___ unbestritten im M___ AG erzielte Einkommen von Fr. 2'800.-- monatlich und die Tatsache, dass der für B___ monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag von Fr. 550.-- von dessen Vater derzeit nicht erbracht wird, lassen indessen darauf schliessen, dass der Kindsmutter bis zur absehbaren Volljährigkeit ihres Sohnes B___ keine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung in der von der Rechtsprechung geforderten Schwere angelastet werden kann; daran vermag auch das Ausbleiben des väterlichen Unterhaltsbetrages nichts mehr zu ändern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass B___, wenn er hierorts seine Lehre fortsetzt, mit seinem Lehrlingslohn, welcher von der Mutter an Schranken glaubhaft auf Fr. 1'000.-- beziffert wurde (act. 23, S. 4), dazu beitragen wird, das finanzielle Manko bei ihm und seiner Mutter in Grenzen zu halten. Unter diesen Umständen steht fest, dass das private Bleibeinteresse von A___ das öffentliche Fernhalteinteresse jedenfalls noch bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes B___ überwiegt, bleibt sie doch so als allein obhutsberechtigter Elternteil in der Lage, ihrem minderjährigen Sohn noch die nötige Fürsorge und Betreuung zu erbringen. Diese Interessenlage ändert sich indessen mit der Volljährigkeit von B___, denn mit dem Dahinfallen der elterlichen Obhut als solcher und der rechtlichen Selbständigkeit ihres Sohnes verliert ihr Bleibeinteresse entscheidend an Gewicht. Ab diesem Zeitpunkt ist einzig ausschlaggebend, dass sie in ihrem Heimatland nicht nur aufgewachsen, sondern dort auch als Erwachsene noch überwiegend gelebt hat. Durch ihre aktenkundig in Brasilien verbliebene Tochter H___ ist zudem erstellt, dass sie mit ihrer Heimat auch verwandtschaftlich verbunden geblieben ist. Unter diesen Umständen überwiegt nun das Fernhalteinteresse ihr geringer gewordenes Bleibeinteresse und ihre Rückkehr ab dem 7. Januar 2018 muss als zumutbar und somit als recht- und verhältnismässig beurteilt werden. Ab diesem Zeitpunkt kann sie die Beziehung zu ihren drei nun durchwegs volljährigen Kindern von ihrer Heimat aus entweder besuchsweise oder mittels der heute üblichen Kommunikationsmittel ausüben. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist spätestens ab der Volljährigkeit ihres Sohnes B___ ausgeschlossen und fortan fehlt es auch an einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. B___ wird ab diesem Zeitpunkt auch rechtlich selber in der Lage sein, die gegen seinen Vater dann noch bestehenden Unterhaltsansprüche durchzusetzen - sei es mit Hilfe eines Anwaltes oder mit Hilfe der Sozial- oder Erwachsenenschutzbehörde. Dass die Wiedereingliederung von A___ in ihrem Herkunftsland stark gefährdet sein könnte, ist nicht anzunehmen, nachdem sie dort aufgewachsen und den grössten Teil ihres Erwachsenenlebens auch noch dort verbracht hat. Soweit A___ aus Art. 50 AuG bzw. aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zeitlich weitergehend ein Bleiberecht ableitet, erweist sich die Beschwerde 1 als unbegründet. Seite 13 5.2 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde 1 wie folgt teilweise gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid wird aufgehoben und die Sache ist zur Erteilung einer bis am 7. Januar 2018 befristeten Aufenthaltsbewilligung an das erstinstanzlich zuständige Amt für Inneres zurückzuweisen. Da sich vorliegend die befristete Verlängerung aus dem aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug zum derzeit noch minderjährigen schweizerischen Sohn B___ ergibt, ist die Verlängerung in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und 3 AuG für dessen Betreuung zu erteilen. Soweit A___ für sich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über dieses Datum hinaus beantragen lässt, überwiegt das Fernhalteinteresse, weshalb die Beschwerde 1 insoweit abzuweisen ist. Soweit sie auch für dieses Verfahren eine Weiterleitung an das Staatssekretariat für Migration beantragen lässt, ist darauf nicht einzutreten, denn die A___ gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG befristet zu erteilende Aufenthaltsbewilligung bedarf dessen Zustimmung nicht. 6. Die Situation des die Beschwerde 2 führenden Elternteils C___ zu seiner inzwischen von ihm anerkannten schweizerischen Tochter D___ (geb. XX. August 2015) ist im Lichte der in Erw. 4.1 dargelegten Rechtsprechung wie folgt zu würdigen: Der fortan Beschwerdeführer 2 genannte C___ hat nach den Akten mit der amtlichen Kindsanerkennung zusammen mit der Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen erhalten; die alleinige Obhut blieb indessen unverändert bei der Kindsmutter (E___, geb. XX.7.1997), wie seine Ausführungen an Schranken bestätigen, wonach er nicht mit seiner Tochter zusammenlebe, sondern diese an den Wochenenden für einige Stunden besuche; die früher noch geübte Betreuung seiner Tochter habe er seit Januar 2017 aufgegeben (act. 23, S. 5 und 2). Ob die auf das übliche Besuchsrecht beschränkte Beziehung zur Tochter allenfalls von Brasilien her aufrecht erhalten werden könnte, kann vorliegend offen bleiben, denn nach der Rechtsprechung ist auch in solchen Fällen an den übrigen Voraussetzungen einer Bewilligungsverlängerung festzuhalten (BGE 139 I 315, E. 2.5). Es bleibt demnach zur Begründung eines Aufenthaltsanspruches kumulativ erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem schweizerischen Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und ferner, dass Letzterer sich tadellos verhalten hat. 6.1 Dass der Beschwerdeführer 2 in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zu seiner Tochter aufweist, muss vorliegend verneint werden: Der Beschwerdeführer liess an Schranken ausdrücklich anerkennen, dass er keine Unterhaltsbeiträge an seine Tochter leistet (act. 23, S. 2). Damit steht fest, dass es jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht an einer besonders intensiven Beziehung zum Seite 14 schweizerischen Kind fehlt. Das Fehlen einer von mehreren kumulativen Voraussetzungen hat ohne weiteres zur Folge, dass kein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 8 EMRK, 13 BV oder Art. 50 AuG besteht. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das von der Vorinstanz erwähnte, jedoch noch nicht rechtskräftig erledigte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 dem geltend gemachten Anspruch ebenfalls entgegensteht, wenn sich daraus ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer 2 sich hierorts nicht durchwegs tadellos verhalten hat. 6.2 Obschon kein Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung besteht, so bleibt doch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 2, wie vor Obergericht beantragt, allenfalls eine Ermessensbewilligung in Anwendung von Art. 30 AuG zuzusprechen wäre (Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Die Erteilung einer Ermessens- bzw. Härtefallbewilligung wurde von den mit voller Kognition erkennenden Vorinstanzen in den angefochtenen Verfügungen bislang weder geprüft noch wurde darüber entschieden, obschon das bei ihnen anhängig gemachte Verlängerungsgesuch wenn nicht ausdrücklich, so doch sinngemäss auch schon eventualiter auf eine Ermessensbewilligung abzielte. Weil das Obergericht eingedenk seiner eingeschränkten Kognition nur von den Vorinstanzen bereits ausgeübtes Ermessen auf Rechtmässigkeit, das heisst auf Ermessensmissbrauch, Ermessensunter- oder -überschreitungen sowie Sachverhaltsfehler überprüfen kann, ist ausgeschlossen, dass das Obergericht nun quasi in erster Instanz über die Erteilung der eventualiter beantragten Ermessensbewilligung entscheidet. Insofern bleibt nichts anderes übrig, als die Sache in Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides an das Amt für Inneres (Abteilung Migration) zurückzuweisen, damit dieses (ungeachtet der zu Recht verweigerten Anspruchsbewilligung) pflichtgemäss noch prüft und darüber entscheidet, ob es C___ eventualiter eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 lit. b AuG erteilen kann bzw. will. Dabei bleibt es dem zuständigen Amt unbenommen, zu den erstmals vor Obergericht erwähnten Polizeirapporten einen Führungsbericht einzuholen und das an Schranken durch C___ gemachte Zugeständnis mit zu würdigen, er habe den mittlerweile wegen Sachbeschädigung eröffneten Strafbefehl nicht angefochten, weil er da tatsächlich einen Fehler gemacht habe. Soweit auch mit Beschwerde 2 eine Weiterleitung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragt wurde, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten. Denn eine Weiterleitung würde zunächst voraussetzen, dass das kantonal erstinstanzlich zuständige Amt für Inneres in Ausübung seines Ermessens eine Härtefallbewilligung zu erteilen beabsichtigt. Erst gegebenenfalls ist die Zustimmung des SEM einzuholen (vgl. Art. 30 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 31, 32 und 85 VZAE, SR 142.201, sowie Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). Seite 15 6.3 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde 2 wie folgt teilweise gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid ist aufzuheben und die Sache an das Amt für Inneres (Abteilung Migration) zurückzuweisen, damit dieses bezüglich C___ die bislang unterbliebene Prüfung einer Härtefallbewilligung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nachhole. Soweit in diesem Zusammenhang die Weiterleitung an das SEM beantragt wurde, ist auf die Beschwerde 2 nicht einzutreten. Im Übrigen, das heisst, soweit die Erteilung einer Anspruchsbewilligung beantragt wurde, ist die Beschwerde 2 abzuweisen. 7. Dem angefochtenen Entscheid ist in Ziff. 3 zu entnehmen, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung entsprochen wurde. Entsprechend wurde in Ziff. 4 auf eine Auflage der Rekurskosten und die Einziehung der vorinstanzlichen Gebühren verzichtet. Daraus erhellt ohne weiteres, dass dem Begehren auch für das Verfahren vor der ersten Instanz, dem Amt für Inneres (Abteilung Migration), entsprochen wurde. Für die Entschädigung der (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung hat die Rekursinstanz das Einreichen einer detaillierten Kostennote vorbehalten. Dieses Vorgehen ist im Lichte von Art. 18 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz, bGS 145.52) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) nicht zu beanstanden, ist doch der Rechtsbeistand zur Vorlage einer Abrechnung verpflichtet und kann demnach die Auszahlung auch erst nach deren Eingang erfolgen. Dies gilt auch bezüglich dem bei der ersten Instanz gestellten Begehren. Sobald dem DIS als Rekursinstanz eine Kostennote zugeht, wird dieses in einem separat anfechtbaren Entscheid über deren Genehmigung zu befinden haben. Im vorliegenden Verfahren kann derzeit mangels dieses Anfechtungsobjektes nicht weiter darauf eingetreten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. 8.1 Die Beschwerden 1 und 2 sind beide teilweise gutzuheissen. Gemessen an den Anträgen ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführenden knapp überwiegend obsiegen. Unter diesen Umständen kann auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet werden. 8.2 Bei der Vorinstanz wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. Seite 16 9. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Weil die Beschwerdeführenden überwiegend obsiegen, ist ihnen anstelle der ihnen einzelrichterlich bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Obergericht eine volle Parteientschädigung zusprechen. Die von der Anwältin der Beschwerdeführenden ausschliesslich für das Verfahren vor Obergericht eingereichte Kostennote weist einen dem Gericht als notwendig und angemessen scheinenden Stundenaufwand von insgesamt 16.67 Stunden aus. Anstelle des für die unentgeltliche Verbeiständung eingesetzten Honoraransatzes ist ausgangsgemäss von einem mittleren Honoraransatz von Fr. 200.-- auszugehen, womit sich ein tarifgemässes Honorar von insgesamt Fr. 3'334.-- ergibt. Dazu kommen ausgewiesene Barauslagen von Fr. 126.60 sowie 8% bzw. Fr. 276.80 MWSt. Die Entschädigung von insgesamt Fr. 3'736.60 ist zulasten der Staatskasse zuzusprechen, und zwar je zur Hälfte für die Beschwerden 1 und 2. Seite 17 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde 1 (i.S. A___ und B___) wird der Rekursentscheid vom 16. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur Erteilung einer für A___ bis am 7. Januar 2018 befristeten Aufenthaltsbewilligung an das Amt für Inneres, Abteilung Migration, zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde 1 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde 2 wird der Rekursentscheid vom 16. April 2018 insofern aufgehoben, als die Sache an das Amt für Inneres, Abteilung Migration, zurückgewiesen wird, damit dieses die bezüglich C___ bislang unterbliebene Prüfung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nachhole. Im Übrigen wird die Beschwerde 2 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. In beiden Beschwerdeverfahren wird je auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. 4. Für die Beschwerden 1 und 2 wird zulasten der Staatskasse je eine Parteientschädigung von Fr. 1'868.30 zugesprochen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). 5. Rechtsmittel: Innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Urteils kann beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 9043 Trogen, schriftlich eine Begründung verlangt werden. Das Urteil ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder das begründete Urteil eröffnet worden ist. Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Urteils mit Beschwerde beim Bundesgericht. Wird eine Begründung verlangt, beginnt die Frist zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Urteils. Gegen dieses Urteil kann grundsätzlich Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, gegen die Rückweisung allerdings nur, soweit diese auch die Voraussetzungen in Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht erfüllt (SR 173.110). 6. Zustellung dieses Urteils an die Parteien der Beschwerden 1 und 2 über deren Anwältin, die Vorinstanz sowie an das Amt für Inneres, Abteilung Migration. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Toni Bienz versandt am: 24.01.18 Seite 18