{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-16-7-ARGVP-2017-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/OG-20170126-O4V-16-7-20190701-ARGVP-2017-3697.pdf", "Checksum": "ee4566d7254ccc11eed90e3149e12216"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["O4V-16-7 ARGVP 2017 3697"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-7 ARGVP 2017 3697"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3697 \nAusländerrecht. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 8 \nEMRK. Wenn der Elternteil, der eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, die elterliche Sorge und alleinige Obhut \nüber das Kind schweizerischer Nationalität hat, führen lediglich Widerhandlungen gegen die öffentliche Ord-\nnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere dazu, dass das Kind das Recht verliert, in der Schweiz auf-\nzuwachsen. Befristung des Aufenthaltsr"}], "ScrapyJob": "446973/43/2118", "Zeit UTC": "27.10.2025 17:06:14", "Checksum": "00032867ff1870d659072d0b57fcd7b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-7 ARGVP 2017 3697\nRegeste:\nAR GVP 29/2017, Nr. 3697 \nAusländerrecht. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 8 \nEMRK. Wenn der Elternteil, der eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, die elterliche Sorge und alleinige Obhut \nüber das Kind schweizerischer Nationalität hat, führen lediglich Widerhandlungen gegen die öffentliche Ord-\nnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere dazu, dass das Kind das Recht verliert, in der Schweiz auf-\nzuwachsen. Befristung des Aufenthaltsr\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3697\n\nAusländerrecht. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 8\nEMRK. Wenn der Elternteil, der eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, die elterliche Sorge und alleinige Obhut\nüber das Kind schweizerischer Nationalität hat, führen lediglich Widerhandlungen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere dazu, dass das Kind das Recht verliert, in der Schweiz aufzuwachsen. Befristung des Aufenthaltsrechts der Mutter bis zur Volljährigkeit der Kinder im vorliegenden Fall.\n\nEntscheid des Obergerichts, 4. Abteilung, 26.01.2017, O4V 16 7\n\nAus den Erwägungen:\n3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit dem für die Beschwerdeführenden massgebenden Art. 42 Abs. 1 AuG erfüllt sind. Demnach besteht nach (vorzeitiger) Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder (unter 18 Jahren) auf Erteilung\nund Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können nach Art. 50\nAbs. 2 namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin (oder der Ehegatte) Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die\nEhe nicht aus freiem Willen geschlossen hat, oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland\nstark gefährdet erscheint. Die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung überschneiden sich nicht notwendigerweise mit jenen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK [Urteil BGer 2C_652/2013 vom\n17.12.2013=Pra 102(2014) Nr. 90 (deutsche Fassung), E. 2.3 m. w. H., auch zum Folgenden]. Demnach ist der\nin Art. 8 EMRK und Art. 13 BV garantierte Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei der Anwendung von\nArt. 50 Abs. 1 lit. b AuG insofern zu berücksichtigen, als diese Bestimmung nicht einschränkender sein kann\nals jene von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (a.a.O, m. H. auf BGE 139 I 315 E. 2.1). Nach dem oben Gesagten\nbeschränken sich beide Anspruchsgrundlagen - soweit vorliegend für die Beschwerdeführenden massgebend -\nimmerhin übereinstimmend je auf minderjährige Kinder unter 18 Jahren.\n\nGemäss Beschwerdeeingabe (Randziffer 29) stützt A___ den geltend gemachten Bleibeanspruch auf Art. 50\nAbs. 1 lit. b AuG sowie auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Sie lässt insbesondere die von der Vorinstanz implizit\nvertretene Auffassung, es liege gar kein Anwendungsfall von Art. 8 EMRK vor, bestreiten. Die Vorinstanz stellte in der Beschwerde 1 in der Tat wesentlich darauf ab, dass sowohl B___ als auch A___ zugemutet werden\nkönne, das Familienleben in Brasilien fortzusetzen. Ob es darauf ankommen kann, ist vorab zu beurteilen.\n\n4. Art. 8 EMRK verleiht grundsätzlich keinen Ansprach auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Die Verweigerung des Aufenthaltsrechts einer ausländischen Person in der Schweiz kann aber zur Folge haben, dass ihr\nFamilienleben beeinträchtigt und das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletzt wird, das\ndiese Bestimmung garantiert (Urteil BGer vom 17.12.2013, a.a.O. in Pra102 (2014) Nr. 90, E. 3.1). Kein Eingriff\nin das Familienleben liegt vor, wenn von den Familienmitgliedern erwartet werden kann, dass sie ihr Familienleben im Ausland verwirklichen. Art. 8 EMRK ist nicht von vornherein verletzt, wenn das in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Familienmitglied dieses Land zusammen mit der ausländischen Person, der eine Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist, ohne weiteres verlassen kann (BGE 135 I 143 E. 2.2). Wenn hingegen dies\nvon einem Familienmitglied, das in der Schweiz bleiben kann, wegen gewissen Schwierigkeiten nicht ohne\n\nSeite 1/4\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3697\n\nweiteres erwartet werden darf, ist die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung vorzunehmen. Diese setzt voraus, dass den gesamten Umständen Rechnung getragen wird und die privaten Interessen\nan der Erteilung eine Aufenthaltsbewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 135 I 153 E. 2.1).\n\n"}