rechtfertigt.66 Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe – mit vorliegend durchschnittlich schwierigen Sachverhalts- und Rechtsfragen und durchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 3‘500.-- festzulegen. Innerhalb dieser Gruppe erscheint den vorliegenden Verhältnissen eine Entschädigung von Fr. 2‘500.-- angemessen. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 18.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8%, was zu einem vollen Honoraranspruch von Fr. 2‘719.45 führt. Hiervon hat die Gemeinde C___ die Beschwerdeführerin mit der Hälfte, mithin Fr. 1‘359.75, zu entschädigen.