15 50 E. 2.4ff Seite 16 a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen eine Entschädigung bis zu Fr. 3‘500.-- zu leisten ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 3‘500.-- bis Fr. 6‘500.-- angemessen erscheint;