Entsprechend der Verteilung der Kosten besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auf eine halbe Entschädigung vom Staat. Die Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich unter analoger Berücksichtigung der Ober-, nicht aber der Untergrenze, die im AT für das Verwaltungsgerichtsverfahren festgelegt ist, zu bestimmen.65 Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Entschädigung unterteilt werden in