4.2 Es ist auch über die der Beschwerdeführerin von der Gemeinde noch verweigerte Parteientschädigung dem Ausgang entsprechend neu zu befinden. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VRPG kann im Rekursverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden.