Der Anwalt der Beschwerdeführerin macht eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 6‘438.95 geltend.64 Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint das Maximal-Honorar aus dem unteren Bereich der Honorarpauschalen (Fr. 1‘000.-- bis Fr. 4‘000.--) in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 182.-- sowie die Mehrwertsteuer von 8%, was zu einem vollen Honoraranspruch von Fr. 4‘516.55 führt. Hiervon hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der Hälfte, mithin Fr. 2‘258.30, zu entschädigen.