63 Art. 1 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) Seite 15 werden (Art. 16 Abs. 2 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Nach der Praxis des Obergerichts wird die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt in