Für die Bemessung der Entschädigung ist auf die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif abzustellen.63 Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 AT). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). In aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann das Honorar um die Hälfte erhöht