Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Stiftungen in aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten keine Entschädigung zugesprochen wird, bezieht sich – soweit ersichtlich – auf Stiftungen der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin fällt nicht in diese Kategorie von Stiftungen, weshalb ein Rückgriff auf das Sozialversicherungsrecht nicht angebracht erscheint. In einem Fall von Staatshaftung hat das Bundesgericht einer Stiftung eine Parteientschädigung zugesprochen,62 weshalb auch im vorliegenden Fall entsprechend der Verteilung der Kosten ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Entschädigung vom Staat besteht.