4.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat vor Obergericht die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Beschwerdeführerin hat zur Hälfte obsiegt und fällt als privatrechtliche Stiftung nicht unter Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG, wonach an Behörden keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Stiftungen in aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten keine Entschädigung zugesprochen wird, bezieht sich – soweit ersichtlich – auf Stiftungen der beruflichen Vorsorge.