Für das hälftige Unterliegen ist der Beschwerdeführerin somit für das Beschwerde- und Rekursverfahren die Hälfte der Kosten von insgesamt Fr. 2'500.--, mithin Fr. 1'250.--, aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- ist ihr darauf anzurechnen und im Mehrbetrag zurückzuerstatten. Die andere Hälfte der Entscheidgebühren wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Staatskasse genommen. 4. Entschädigungen