60 Gesetz vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) Seite 14 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Stiftung des privaten Rechts (Art. 80 ff. ZGB; vgl. Art. 35 EG zum ZGB), nicht um eine kantonale öffentlichrechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VRPG, weshalb sie grundsätzlich kostenpflichtig werden kann.61 Gemessen an ihren Anträgen hat die Beschwerdeführerin nur etwa zur Hälfte obsiegt.