3.1 Nach Art. 4a Abs. 1 GGV60 erhebt das Verwaltungsgericht für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5‘000.--. Bei besonders aufwändigen Fällen oder bei Streitwerten von mehr als Fr. 500‘000.-- erhöht sich der Gebührenrahmen um das Doppelte, bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1‘000‘000.-- um das Dreifache. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 VRPG).