59 Act. 7.3/1 Seite 13 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Gemeinderat C___ getroffene Massnahme sich insoweit als unverhältnismässig erweist, als E___ seines Amtes als Stiftungsrat enthoben worden ist. Im Übrigen erweist sich die getroffene Massnahme – die Einsetzung eines Sachwalters – aber als gesetzes- und verhältnismässig.