Eine Absetzung sei unverhältnismässig, wenn als mildere Massnahme der bisherige Stiftungsrat im Amt bleiben und ihm interimistisch ein zusätzliches Stiftungsratsmitglied an die Seite gestellt werden könne, welches zusammen mit den bisherigen (kooperationswilligen) Stiftungsratsmitgliedern die aktuelle Lage und Probleme der Stiftung prüfen und allenfalls Massnahmen zur Lösung ergreifen könne. Hierzu könne das zusätzlich eingesetzte Stiftungsratsmitglied auch Verantwortlichkeitsansprüche und verjährungsunterbrechende Handlungen gegenüber dem Stiftungsrat prüfen.58