Eine Absetzung kommt auch bei fehlendem Verschulden in Frage, nämlich im Fall von völliger Unfähigkeit der Organe, so dass der Stiftungszweck gefährdet ist.57 In einem Fall beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Suspendierung des Stiftungsrates als nicht verhältnismässig. Es argumentierte dahingehend, dass es sich hierbei um den massivsten Eingriff in die Autonomie der Stiftung handle.